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Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmässig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach ??§ 8 I Nr.1 SGB IV bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben.
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